
Die Bundesregierung hat mit der Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) ein Instrument für die Energie- und Klimaschutzpolitik geschaffen. Die Energieeinsparverordnung soll den Energieverbrauch verringern und dazu führen, dass in weiterer Folge auch die Energiekosten gesenkt werden. Dabei bilanziert die Verordnung aber nicht nur die Energiemenge, die in weiterer Folge in das Haus geliefert wird – es werden auch die Umwelteinwirkungen der Energieträger (Öl, Sonne, Gas und dergleichen) berücksichtigt.
Von der Wärmeschutz- zur Energieeinsparverordnung
Bis zum Jahr 2002 gab es die sogenannte Wärmeschutzverordnung, die durch die Energieeinsparverordnung abgelöst und somit ersetzt wurde. In den Jahren 2004, 2007 und auch 2009 wurden die Anforderungen der Energieeinsparverordnung ausgeweitet und auch deutlich verschärft. Heute können die Behörden, sofern leichtfertige oder vorsätzliche Verstöße vorliegen, Bußgelder verhängen – die Höhe des Bußgeldes wird ebenfalls in der Energieeinsparverordnung geregelt. Wer sich für ein Fertighaus entscheidet, muss also unbedingt die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung bezieht sich vorwiegend auf Neubauten, sodass vor allem jene Bauherren aufpassen müssen, die sich für ein Massiv- oder Fertighaus entschieden haben. So gelten die Anforderungen für die Dichtheit der Gebäudehülle, dem Primärenergiebedarf und auch des Weiteren der Vermeidung von sogenannten Wärmebrücken. Vergleicht man die Energieeinsparverordnung 2007 mit den Regelungen, die erst im Jahr 2009 getroffen wurden, so wurden die Anforderungen dahingehend verschärft, dass die Energieeffizienz einer Dämmung um 15 Prozent verbessert werden musste. Der Energiebedarf musste zudem um weitere 30 Prozent verbessert werden. Zudem wurde die Verwendung erneuerbarer Energien zum Standard für alle neuen Objekte. Doch vielmehr sind es die älteren Gebäude, die den Energieverbrauch des Landes beeinflussen. Schlussendlich sind es auch die älteren Objekte, die den Großteil der Immobilie ausmachen. Aus diesem Grund sind auch hier Bestimmungen einzuhalten, sodass Bauteile oder technische Einrichtungen getauscht oder nachgerüstet werden müssen.
Viele Pflichten greifen aber nur, sofern das Haus auch modernisiert wird. Erst dann, wenn Teile des Gebäudes saniert werden, müssen die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Doch auch ohne Modernisierungsabsichten werden Änderungen verlangt – so schreibt die Energieeinsparverordnung 2009 etwa vor, dass gas- oder ölbetriebene Standardheizkessel, die vor dem Oktober 1978 erstmals eingebaut wurden, erneuert gehören.
Des Weiteren sind auch Warmwasser- und Heizungsrohre zu dämmen, sofern sich diese in unbeheizten Räumen vorfinden. Dasselbe gilt auch für die oberste Geschossdecke, sofern das Dach nicht gedämmt wurde. Die Regelungen gelten für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser, sofern diese nicht seit dem Februar 2002 selbst bewohnt und genutzt werden.
Warum wurde die Energieeinsparverordnung neuerlich novelliert?
Seit dem 1. Mai 2014 gilt die Energieeinsparverordnung 2014. Die Novellierung der Energieeinsparverordnung war aufgrund der neuen Anforderungen der Energiewende und auch den veränderten EU-Vorgaben notwendig. Die Energieeinsparverordnung 2014 ist am Ende nur ein weiterer Schritt, damit ab dem Jahr 2021 die Niedrigstenergiegebäude zum Standard für Neubauten werden. Die Anforderungen dieses Standards sollen noch bis zum Jahr 2018 definiert sein. Jedoch gab es mit der Novellierung auch einen Rückschritt bei der Energieeffizienz – während mit der Energieeinsparverordnung 2009 noch die Nachtspeicherheizungen verbannt werden sollten, spielen diese in der Energieeinsparverordnung 2014 keine wesentliche Rolle mehr. Die Nachtspeicherheizungen dürfen also weiterhin in Betrieb genommen werden. Auch bei der Modernisierung der bestehenden Gebäude gab es keine gravierenden Verschärfungen.
Die Energieeinsparverordnung 2014 im Detail
Seit dem Jahr 2016 sind auch die Anforderungen an den Jahres-Prämienenergiebedarf der Neubauten um rund 25 Prozent gestiegen; die Anforderungen an den Dämmstandard sind ebenfalls um 20 Prozent gestiegen. Jedoch sind diese Anforderungen nur zu erfüllen, sofern sie vertretbar und auch angemessen sind. Kommt der Besitzer zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden können, so muss er diesen Umstand belegen.
In der Energieeinsparverordnung 2014 finden sich auch einige Änderungen zu den Energieausweisen für Wohn- und auch Nichtwohngebäuden.
Seit dem Jahr 2015 müssen gas- und ölbetriebene Konstanttemperaturheizkessel (sogenannte Standardheizkessel), die bereits älter als 30 Jahre sind, erneuert und somit ausgetauscht werden.
Bis zum Jahresende 2015 mussten zugängliche Decken, die zwischen unbeheizten und beheizten Räumen gelegen sind, nachträglich gedämmt werden, sofern es keinen Mindestwärmeschutz gab, der nach der dementsprechenden DIN geregelt wurde.
Gibt es Ausnahmen für ältere Gebäude?
Zu beachten ist, dass die Pflichten für die bestehenden Gebäude nur für Mehrfamilienhäuser gelten; Eigentümer von Ein- oder auch Zweifamilienhäuser, die das Objekt seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, müssen diese neuen Regelungen jedoch nicht berücksichtigen. Kommt es aber zu einem Eigentümerwechsel, so muss der neue Hausbesitzer alle Vorschriften und Bedingungen einhalten und erfüllen – für die Umsetzung der Maßnahmen hat er zwei Jahre Zeit. In vielen Fällen lohnen sich aber auch Maßnahmen, die in der Energieeinsparverordnung 2014 jedoch nicht erwähnt werden. Wer sich für die Modernisierung des Objektes interessiert, kann mitunter auch einen Experten zu Rate ziehen und sich informieren, welche Maßnahmen gesetzt werden könnten, damit noch mehr Energie gespart werden kann.
Der Bauherr sollte sich auf das Bauunternehmen verlassen können
All jene, die sich für ein Fertighaus interessieren oder ein Massivhaus errichten wollen, müssen sich an die Bestimmungen der EnEV 2014 halten. Verstößt der Bauherr gegen eine oder mehrere Vorschriften, so muss er ein Bußgeld bezahlen. In der Regel sind die Baufirmen jedoch mit den Vorschriften und Regelungen vertraut, sodass die neuen Häuser auch automatisch nach der EnEV errichtet werden.
Dennoch ist es ratsam, wenn der Bauherr im Vorfeld Informationen einholt und auch die Baufortschritte beobachtet und gegebenenfalls Mängel dokumentiert, sofern gegen die Bestimmungen verstoßen wurde. Nur so kann er sicher gehen, dass sein neues Haus auch nach den gesetzlichen Richtlinien erbaut wurde.